Von A wie „Ansprüche“ bis R wie „Ruhegehalt“

Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte

Mit einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-Versicherung) sichern sich Beamte ab für den Fall, dass sie aus medizinischen Gründen dienstunfähig sind. Vom Prinzip her entspricht eine Dienstunfähigkeitsversicherung einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeits-Klausel, kurz: DU-Klausel. Allerdings gibt es große Unterschiede, wie die sogenannten DU-Klauseln ausgestaltet sind. Man spricht auch von „echten“ und „unechten“, „vollständigen“ und „unvollständigen“ DU-Klauseln. Worauf Sie bei Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung unbedingt achten sollten: Wir von der R&W Finanzservice Franken GmbH, Ihr unabhängiger Versicherungsmakler in Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Ansbach und Umgebung, geben Ihnen einen Überblick.

 

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  1. Was heißt „dienstunfähig“?
  2. Wann gelten Sie als „dauerhaft dienstunfähig“?
  3. Brauchen Beamte eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
  4. DU-Klausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung – worauf müssen Sie achten?
  5. Welche Versorgungsansprüche haben dienstunfähige Beamte?
  6. Welche Bezüge erhalten Sie bei begrenzter Dienstfähigkeit?


1. Was heißt „dienstunfähig“?

 

Die „Dienstunfähigkeit“ ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht. Geregelt wird das Thema im Bundesbeamtengesetz (BBG), §44-§49, sowie im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für Länderbeamte, §26. Grundsätzlich können nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit dienstunfähig werden und in den Ruhestand versetzt werden. Dennoch bieten manche Versicherer auch entsprechende Regelungen für Beamte auf Widerruf oder für Beamte auf Probe an. 

Per Definition (§44 BBG bzw. §26 BeamtStG) liegt eine Dienstunfähigkeit dann vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit „wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist“.


2. Wann gelten Sie als „dauerhaft dienstunfähig“?

 

Um als dauerhaft dienstunfähig zu gelten, müssen Sie: 1) … in sechs Monaten drei Monate lang krank gewesen sein. 2) … vom Amtsarzt bestätigt bekommen, dass Sie auch innerhalb der kommenden sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig sind. Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für Länderbeamte, §26, wird dies so formuliert:

„Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.“ (§26 BeamtStG)

Gerade der zweite Punkt, die sogenannte „zukünftige Prognose“, ist häufig ein Problem. Für einen Arzt ist es schwierig, über einen so langen zukünftigen Zeitraum eine gesicherte Diagnose abzugeben. Gerade psychische Erkrankungen sind extrem schwer vorhersehbar. In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es deshalb den „fiktiven Prognose-Zeitraum“. Mit dieser Vereinbarung geht Ihr Versicherer davon aus, dass Sie auch zukünftig berufsunfähig sein werden, wenn Sie bereits sechs Monate aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig waren.

Ob digital oder vor Ort in Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Ansbach und Umgebung: Gerne unterstützen wir von der R&W Finanzservice Franken GmbH Sie bei Ihrer individuellen Dienstunfähigkeitsversicherung.

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3. Brauchen Beamte eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

 

Etwa jeder fünfte Beamte scheidet aufgrund gesundheitlicher Probleme vorzeitig aus dem Dienst aus. Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, bezieht auch keine Bezüge mehr und kann seinen Lebensunterhalt – Wohnung, Essen, Kleidung – nicht mehr selbst finanzieren. Im Ernstfall liegen die Versorgungsbezüge eines Beamten nicht selten in der Nähe der Mindestversorgung. Es ist deshalb sinnvoll, den gewünschten Lebensstandard – für sich selbst und für die Familie –  mit einer maßgeschneiderten Dienstunfähigkeitsversicherung abzusichern.

Ein Beamter, der dienstunfähig in den Ruhestand entlassen wird, ist nicht automatisch auch berufsunfähig. Damit die Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei Dienstunfähigkeit greift, muss dieser Fall klar in den Vertragsbedingungen geregelt sein, mit einer sogenannten DU-Klausel. Unsicher, ob Sie als Beamtin oder Beamter schon ausreichend abgesichert sind? Wir erstellen Ihnen gerne eine detaillierte Versorgungsanalyse.

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4. DU-Klausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung
- worauf müssen Sie achten? 

 

Die genaue Formulierung der DU-Klausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung bestimmt darüber, wann der sogenannte „Leistungsfall“ eintritt. Für eine „echte“ DU-Klausel reicht es aus, wenn der Beamte oder die Beamtin aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird. Die Ruhestands- oder Entlassungsurkunde genügt, um den DU-Fall nachzuweisen.

Komplizierter wird es, wenn der Vertrag eine „unechte“ DU-Klausel beinhaltet. Sie besagt, dass der Beamte dienstunfähig sein muss und ihn der Dienstherr deswegen in den Ruhestand versetzt. Entscheidend ist hier das Wörtchen „und“: Der Beamte ist verpflichtet, nicht nur die Ruhestandsversetzung nachzuweisen. Er muss auch die Dienstunfähigkeit nachweisen, im Zweifel über den §26 des Beamtenstatusgesetzes – ein langwieriger und komplizierter Prozess.

Als „vollständig“ gilt eine DU-Klausel, wenn die Dienstunfähigkeitsversicherung nicht nur bei Beamten auf Lebenszeit zahlt. Sondern, wenn auch Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen sind.

Ob digital oder vor Ort in Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Ansbach und Umgebung: Gerne unterstützen wir von der R&W Finanzservice Franken GmbH  Sie bei Ihrer individuellen Dienstunfähigkeitsversicherung.

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5. Welche Versorgungsansprüche haben dienstunfähige Beamte? 

 

Ihre Versorgungsansprüche hängen unmittelbar von Ihren Beamten-Status ab. In der Regel steigen Sie als Beamter auf Widerruf in den Staatsdienst ein. Im nächsten Schritt folgt die Verbeamtung auf Probe. Erst danach sind Sie Beamter auf Lebenszeit und können vom Dienstherrn nicht mehr entlassen werden.

 

Beamte auf Widerruf

Bei einem Beamten auf Widerruf kann der Beamtenstatus in Frage gestellt – also: widerrufen – werden. Gerade in ihren ersten Ausbildungsjahren haben Beamte auf Widerruf deshalb einen hohen Absicherungsbedarf. Denn wenn der Beamte auf Widerruf nicht mehr arbeiten kann, etwa aufgrund einer Erkrankung oder in Folge eines Freizeitunfalls, entlässt ihn sein Dienstherr. Anspruch auf einen sogenannten „Unterhaltsbeitrag“ hat der Beamte auf Widerruf nur dann, wenn er einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung nachweisen kann.

 

Beamte auf Probe 

Ähnlich wie der Beamte auf Widerruf erhält der Beamte auf Probe keine Zahlungen seines Dienstherren, wenn er erkrankt ist oder einen Freizeitunfall hat. Eine gesetzliche Ausnahme ist allerdings in § 15 BeamtVG formuliert:

  • Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
  • Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).

So gut diese Ausnahme zunächst klingt: Der „Antrag auf Unterhaltsbeitrag“ ist eine Kann-Regelung. Ob der jeweilige Dienstherr sie tatsächlich anwendet, liegt ganz in seinem eigenen Ermessen. Hinzu kommt, dass völlig offen bleibt, wie der genannte „Antrag auf Unterhaltsbeitrag“ formal auszusehen hat – und welche Kriterien darüber entscheiden, ob dieser Antrag bewilligt oder abgelehnt wird.

Anders sieht es aus, wenn der Beamte auf Probe eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall erleidet: In diesem Fall hat er vollen Anspruch auf Ruhegehalt bzw. das Unfallruhegehalt.

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Beamte auf Lebenszeit

Wer als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit dienstunfähig ist und in den Ruhestand versetzt wird, erhält ein Ruhegehalt. Dessen Höhe ist im Beamtenversorgungsgesetz §14 geregelt. Darin heißt es:

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. […]

Das Ruhegehalt eines Beamten liegt also bei 35 Prozent seiner Dienstbezüge. Oder umfasst 65 Prozent der Bezüge aus der Endstufe von Besoldungsgruppe A 4. Hier entscheidet der Dienstherr im Sinne des Beamten und zahlt den jeweils höheren Betrag aus. Grundvoraussetzung ist immer, dass die zu berücksichtigende Dienstzeit des Beamten mindestens fünf Jahre umfasst. 


6. Welche Bezüge erhalten Sie bei begrenzter Dienstfähigkeit? 

 

Ein Beamter oder eine Beamtin, die „unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)“, wird nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. So regelt es §27 des Beamtenstatusgesetzes. Wie bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Arbeitszeit „entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit“ reduziert. Im selben Umfang werden auch die Bezüge reduziert. Hinzu kommt: „Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.“

Einige Bundesländer haben in ihrem Besoldungsgesetz zusätzliche Absicherungen für begrenzt dienstfähige Beamte festgehalten, um die Differenz zwischen alter und neuer Besoldung zu überbrücken.

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