Achtung: Mehrwert für EntscheiderInnen. Wer entscheidet, trägt die Verantwortung und haftet für Fehlentscheidungen im Zweifel mit seinem Privatvermögen. Dies gilt für den Geschäftsführer einer GmbH über den Vorstand einer AG bis zum Vorstand eines gemeinnützigen Vereins.
Die betriebliche AV ist geregelt im Betriebsrentengesetz und ist somit ein, zunächst, arbeitsrechtlicher Vorgang, da der Arbeitgeber (arbeitsrechtlich) immer eine Zusage auf Versorgung an den Arbeitnehmer erteilt. Dies bedingt, dass bei unsachgemäßer Gestaltung der Zusage auch immer der Arbeitgeber für die Erfüllung der Zusage, also die Versorgung des Arbeitnehmers, haftet.
Neben zahlreichen anderen Haftungsgründen, wie bspw. Nachschussverpflichtungen des Arbeitgebers, gilt seit 01.08.2022 die Novellierung des Nachweisgesetzes. Damit verbunden sind neue, zusätzliche Anforderungen an den Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Bei Verstoß gegen die Anforderungen des Nachweisgesetzes in der bAV, dies ist ebenfalls neu, droht dem Arbeitgeber empfindliches Bußgeld. Beispiel: ein Unternehmer verstößt gegen die Pflichten des Nachweisgesetzes im Bereich der bAV. Pro Verstoß werden bis zu 2.000€ fällig. Hat der Unternehmer 30 Arbeitnehmer bei denen er vorgeschriebene Vertragsbedingungen, Niederschriften oder Mitteilungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausgehändigt oder mitgeteilt hat, so summiert sich das mögliche Bußgeld auf bis zu 60.000€. Im Vortrag erfahren Sie, was Sie kurzfristig tun müssen, um sich vor Bußgeldern zu schützen und Ihre bAV für die Zukunft sicher aufzustellen.
Der Geschäftsführer haftet gegen Vertragspartner der GmbH und anderen Dritten grundsätzlich nicht persönlich. Diese Haftung ist daher auf einige wenige gesetzlich geregelte Sachverhalte beschränkt. Leider ist die praktische Bedeutung der Außenhaftung sehr groß, die Anzahl der Haftungsfälle und Prozesse insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist hoch. Bei Vernachlässigung der Sorgfalt, die er der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldet, haftet er dieser gegenüber, bei Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern der Gesellschaft kann er unter Umständen von jenen in Anspruch genommen werden. Dazu kommt die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand, beziehungsweise Aufsichtsrat einer AG sind Sie einer empfindlichen Haftung gegenüber Ihrer Gesellschaft ausgesetzt. Gemäß §43 GmbHG und §93 AktG haften die Organe, für Schäden, entstanden durch Ihre Pflichtverletzungen persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Dies gilt bereits ab leichtester Fahrlässigkeit und die Beweislast, dass das Organ pflichtbewusst gehandelt hat, liegt beim Geschäftsführer oder Vorstand selbst (Beweislastumkehr). Im Vortrag werden wir darstellen, wie Organe Ihr Privatvermögen und Gesellschafter Ihr Firmenvermögen gegen die Auswirkungen von Pflichtverletzungen der Organe absichern können.
Anmeldung
Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt, da erfahrungsgemäß Fragen bei Ihnen auftauchen, die beantwortet werden wollen. Melden sie sich bei Interesse daher frühzeitig an. Anmeldung bitte formlos per Mail an: info@finanzservice-franken.de Kosten Pro Person: 29 Euro Kostenfrei stornierbar bis 14 Tage vorher.
Ablauf der Veranstaltung
Wir bieten Ihnen einen Mehrwert durch Wissenstransfer, statt Zeit zu kosten. Daher sind unsere Vortragsreihen knapp und informativ gehalten. Jeder Fachvortrag dauert 45 Minuten. Im Anschluß gibt es ein Mitagessen mit offener Fragerunde. Getränke und Snacks stehen für Sie bereit.